Korrektur der Energiepreisbremsen - Das Wichtigste auf einen Blick

In diesem kurzen Video erklären wir Ihnen, warum Sie eine Korrekturrechnung im Zusammenhang mit der Energiepreisbremse erhalten haben. Dabei gibt es zwei mögliche Varianten: In einigen Fällen führt die abschließende Abstimmung mit den staatlichen Stellen zu einer Gutschrift – in anderen zu einer Nachforderung. Ganz gleich, wie es in Ihrem Fall aussieht: Wir möchten Ihnen transparent und verständlich erklären, wie es dazu kommt und wo Sie alle Informationen in Ihrer Abrechnung finden. Für weitere Anliegen stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. 

Die wichtigsten Fragen im Überblick

Fragen und Antworten aus dem Video in Textform

Die Energiepreisbremse wurde rückwirkend zum 1. Januar 2023 eingeführt, um Verbraucher zu entlasten. Im Rahmen der finalen Abstimmung mit den staatlichen Stellen kam es nun zu Anpassungen bei den Berechnungsgrundlagen. Je nach Situation ergibt sich daraus eine nachträgliche Gutschrift oder – in einigen Fällen – eine Nachforderung. In beiden Fällen sind wir gesetzlich verpflichtet, diese Beträge auszugleichen.

Die Energiepreisbremse basiert auf einer sogenannten Basis(verbrauchs)menge, die uns vom zuständigen Netzbetreiber übermittelt wurde. Diese orientiert sich an Ihrem historischen Verbrauch – beim Strom ist hierfür der Stand zum 01.01.2023 maßgeblich, beim Gas der 01.09.2022. Für 80 % dieser Menge gilt ein staatlich festgelegter Preisdeckel – 12 Cent pro Kilowattstunde für Gas, 40 Cent pro Kilowattstunde für Strom.  Nur wenn Ihr tatsächlicher Vertragspreis darüber liegt, greift die Entlastung für diese Menge.

Sie finden Ihren individuell abgerechneten Brutto-Arbeitspreis – also den vertraglich gültigen Verbrauchspreis –  summiert in Ihrer ursprünglichen Verbrauchsabrechnung. Dieser ist dort in der Einzelkostenaufstellung aufgewiesen und grau unterlegt.

Sie finden Ihre Preisbremseabrechnung in der Regel auf Seite 3 Ihrer ursprünglichen Abrechnung aus dem Jahr 2023.  Dort sehen Sie auch, wie die Entlastung auf Basis der genannten Preisgrenzen und Ihrer Basismenge kalkuliert wurde.

Den konkreten Ausgleichsbetrag entnehmen Sie bitte der aktuellen Korrekturrechnung. Auf den Seiten 1 und 3 ist dieser Betrag übersichtlich für Sie aufgelistet.

Ja, selbstverständlich. Gern bieten wir Ihnen eine Ratenzahlung an. Nutzen Sie hierfür bequem  unser digitales Antragsformular oder das Antragsformular als PDF.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zu den Energiepreisbremsen

Die Gaspreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie endete am 31.12.2023.

So wie die Gaspreisbremse wurde auch die Strompreisbremse ab dem 1. März 2023 umgesetzt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie endete am 31.12.2023.

Die Wärmepreisbremse wurde zum 1. März 2023 eingeführt und gilt rückwirkend zum 1. Januar 2023. Sie endete am 31.12.2023.

Der Entlastungsbetrag wird aus Mitteln des Bundes finanziert. 

Haben Sie noch weitere Fragen?

Gerne werden wir Ihre Rückfragen beantworten. Wenden Sie sich bitte per Mail an energiepb(at)stadtwerke-troisdorf.de.